Artikel Claim Management
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Erneut ist durch ein Urteil die intensive Schutz-, Warn- und Informationsfunktion der Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B für den AG bestätigt worden (KG, Urteil vom 29. 04. 2008 – 7U 58/ 07).
Trotz formell ordnungsgemäßer Behinderungsanzeige durch die Klägerin und Nicht–Annahme der Leistung durch die Beklagte verneinte der Senat einen Entschädigungsanspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/ B sowie § 642 BGB, da die angebotene Leistung nicht der nach dem Vertrag festgelegten Ausführungsart entsprach. Laut Sachverhalt fehlte den Maschinen der Klägerin eine nach Vertrag vereinbarte automatische Grenzlagenschaltung an den Vortriebsmaschinen, was zum vorübergehenden Leistungshindernis der Klägerin führte. Folglich ist die Leistung der Beklagten nicht wie tatsächlich im Sinne des § 294 BGB angeboten worden und demnach war die Klägerin laut KG auch nicht bereit und im Stande die Leistung zu erbringen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach § 6 Nr. 6 VOB/ B sowie § 642 BGB waren nicht erfüllt.
Das KG entschied, dass es bei einem vorübergehenden Leistungshindernis irrelevant ist, ob eine Haupt– oder Nebenpflicht betroffen ist oder der geschuldete Leistungserfolg erreicht werden kann. Unbedeutend ist es ebenfalls, wenn die eingesetzte Technologie technisch oder wirtschaftlich höher zu bewerten ist. Auch eine nachträgliche Zustimmung des AG heilt diesen Mangel des AN nicht, da der Zeitpunkt des Leistungsangebot durch den AN relevant für einen Anspruch nach § 6 Nr. 6 VOB/ B oder § 642 BGB ist. Der AG hat keine Verpflichtung eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt anzunehmen.
Diese Entscheidung wird gerade im Claim Management in Bau und Anlagenbau erhebliche Bedeutung erlangen. Von ähnlichen Sachverhalten betroffene Auftragnehmer sollten Claims wegen Behinderungen durch den AG entsprechend überprüfen.
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