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Enthält das Bestehen auf dem Endtermin eine Beschleunigungsanordnung?

24. März 2008

Autor: RA Tobias Voigt | CARNEADES NEWS (Claim Management)

Im Bauvorhaben des Auftraggebers AG sind im Laufe der Projektabwicklung mehrere Verzüge aufgetreten, für die er eventuell selbst verantwortlich ist. Er erhält vom Unternehmer U deswegen mehrere Behinderungsanzeigen. AG weist diese jeweils zurück und besteht dem U gegenüber auf der Einhaltung des Endtermins. Zuletzt kann U den Endtermin nur noch durch Beschleunigungsmaßnahmen einhalten. Die erheblichen Kosten für diese Maßnahmen macht er mit einem Claim beim AG geltend. U meint, der AG hätte die Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet und müsste diese daher vergüten. Hat U Erfolg?

Nein. Der Claim des U wird nicht erfolgreich sein. Das bloße Bestehen des AG auf die Einhaltung des Endtermins enthält nicht zugleich die Erklärung, dass damit Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn der Termin nicht mehr anders eingehalten werden kann. Die Erklärung beinhaltet lediglich die Aussage, dass der AG die vom U vorgetragenen Behinderungsgründe nicht anerkennt und damit die Einhaltung des Fertigstellungstermins in der Verantwortung des U sieht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 423/06).

Wie kann der Claim des U dennoch zum Erfolg führen?

U muss im Rahmen einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung jede aufgetretene Behinderung und ihre Auswirkung einzeln nachweisen. Dazu benötigt U eine aussagekräftige baubegleitende Dokumentation aus dem Claim Management.

Fazit: Das Bestehen auf dem Endtermin führt nicht automatisch zur Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen.


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