Artikel Claim Management
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Im Bauvorhaben des Auftraggebers AG sind im Laufe der Projektabwicklung mehrere Verzüge aufgetreten, für die er
eventuell selbst verantwortlich ist. Er erhält vom Unternehmer U deswegen mehrere Behinderungsanzeigen. AG weist
diese jeweils zurück und besteht dem U gegenüber auf der Einhaltung des Endtermins. Zuletzt kann U den Endtermin
nur noch durch Beschleunigungsmaßnahmen einhalten. Die erheblichen Kosten für diese Maßnahmen macht er
mit einem Claim beim AG geltend. U meint, der AG hätte die Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet und müsste
diese daher vergüten. Hat U Erfolg?
Nein. Der Claim des U wird nicht erfolgreich sein. Das bloße Bestehen des AG auf die Einhaltung des Endtermins
enthält nicht zugleich die Erklärung, dass damit Beschleunigungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn der
Termin nicht mehr anders eingehalten werden kann. Die Erklärung beinhaltet lediglich die Aussage, dass der AG die
vom U vorgetragenen Behinderungsgründe nicht anerkennt und damit die Einhaltung des Fertigstellungstermins in der
Verantwortung des U sieht (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 423/06).
Wie kann der Claim des U dennoch zum Erfolg führen?
U muss im Rahmen einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung jede aufgetretene Behinderung und ihre Auswirkung einzeln
nachweisen. Dazu benötigt U eine aussagekräftige baubegleitende Dokumentation aus dem Claim Management.
Fazit: Das Bestehen auf dem Endtermin führt nicht automatisch zur Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen.
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